Rechtsdokument · Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.A.S. Industrielle Automatisierungssysteme GmbH
Steuerungskomponenten & Software & Schaltanlagenbau

Stand: 02.2026
Sitz: Prittriching
§§ 1–18
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der I.A.S. Industrielle Automatisierungssysteme GmbH, Am Luß 23, 86931 Prittriching, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 17156 (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „wir"), gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").
  2. Diese AGB gelten ausschließlich für unternehmerische Kunden im Sinne von § 14 BGB (B2B). Verbraucherverträge im Sinne von § 13 BGB sind ausgeschlossen.
  3. Unsere AGB gelten für die Lieferung von Waren (Kaufverträge), die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen (Werkverträge, Werklieferungsverträge) sowie Beratungs- und Supportleistungen in den Bereichen industrielle Automation, Schaltanlagenbau, SPS-Steuerungen, Frequenzumrichter, Retrofit und Inbetriebnahme.
  4. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringen.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder mit einer Annahmefrist versehen sind.
  2. Die Bestellung von Waren oder die Beauftragung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
  3. Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Schaltpläne, Funktionsbeschreibungen, Maße und Gewichte sowie sonstige Leistungsdaten in Angeboten und Prospekten sind Richtwerte. Sie werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  4. Für Werkverträge (Planung, Montage, Inbetriebnahme) wird der Leistungsumfang im Angebot oder in einem separaten Lastenheft definiert. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung von Vergütung und Terminen führen.
  5. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an allen im Rahmen der Angebotserstellung überlassenen Unterlagen vor. Diese dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere Zwecke genutzt werden.
  1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich im Angebot genannte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
  2. Wir erbringen Leistungen in folgenden Bereichen, sofern jeweils vereinbart:
    • Beratung und Projektierung für industrielle Automatisierungsanlagen
    • Engineering, Planung und Konstruktion von Schalt- und Steuerungsanlagen
    • Fertigung und Verdrahtung von Schaltanlagen gemäß DIN EN 61439
    • Lieferung und Integration von SPS-Steuerungen und Frequenzumrichtern
    • Softwareerstellung für SPS- und Visualisierungssysteme
    • Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme vor Ort
    • Retrofit bestehender Anlagen sowie Fehleranalyse und -behebung (Support)
    • Verkauf von Automatisierungskomponenten (Hardware, Ersatzteile)
  3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
  4. Wir sind berechtigt, Unterauftragnehmer und Lieferanten einzusetzen, bleiben dem Auftraggeber gegenüber jedoch stets verantwortlich.
  5. Ergibt sich nach Vertragsschluss ein Mehrbedarf durch veränderte Anforderungen, unvorhergesehene technische Gegebenheiten oder nachträgliche Wünsche des Auftraggebers, so wird ein Nachtragsangebot erstellt. Leistungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung des Nachtrags ausgeführt.
  1. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto ab Werk (Prittriching) und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Werkverträgen gilt abweichend folgende Zahlungsstruktur, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist:
    • 30 % bei Auftragserteilung (Anzahlung)
    • 60 % bei Fertigstellung / Anlieferung der Anlage
    • 10 % nach erfolgter Abnahme gemäß § 7
  3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der Erbringung von Vorauszahlungen oder der Stellung geeigneter Sicherheiten abhängig zu machen.
  5. Preiserhöhungen bei Fremdleistungen, Material und Energie, die nach Vertragsschluss eintreten und nicht von uns zu vertreten sind (z. B. Rohstoffpreisänderungen, Zölle), berechtigen uns bei einer Ausführungszeit von mehr als 4 Monaten zur angemessenen Preisanpassung. Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten.
  6. Reise- und Übernachtungskosten für Montageeinsätze werden nach Aufwand in Rechnung gestellt, sofern im Angebot nicht pauschaliert.
  1. Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart wurden. Anderenfalls handelt es sich um Richtwerte.
  2. Der Versand erfolgt ab unserem Werk / Lager in Prittriching. Transportart und -weg bestimmen wir nach freiem Ermessen, sofern keine ausdrücklichen Vorgaben des Auftraggebers vorliegen. Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, frühestens jedoch:
    • nach vollständiger Klärung aller technischen Fragen,
    • nach Erhalt der vereinbarten Anzahlung,
    • nach Erfüllung aller sonstigen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
  4. Bei Lieferverzug infolge von höherer Gewalt (Naturereignisse, Pandemien, staatliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Versorgungsunterbrechungen beim Vorlieferanten) werden Lieferfristen angemessen verlängert. Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich. Nach einer Wartefrist von 8 Wochen ab Bekanntwerden des Hindernisses kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
  5. Teillieferungen sind zulässig; jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
  6. Eine Versicherung der Sendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers.
  1. Für Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragraphen.
  2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für folgende Voraussetzungen zu sorgen und diese rechtzeitig bereitzustellen:
    • Geeignete, trockene und beleuchtete Arbeitsflächen und Zugänge zum Aufstellungsort
    • Erforderliche Energieanschlüsse (Strom, Druckluft) am Aufstellungsort
    • Notwendige Hebe- und Transportmittel vor Ort
    • Schutzausrüstung für unsere Mitarbeiter gemäß den am Einsatzort geltenden Vorschriften
    • Einweisung unserer Mitarbeiter in die am Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften
    • Für Werkverträge erforderliche Genehmigungen und Betriebszulassungen
  3. Verzögerungen der Montage, die durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, unzureichende Vorarbeiten anderer Gewerke oder technische Gegebenheiten vor Ort verursacht werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wartezeiten unserer Mitarbeiter werden nach dem jeweils gültigen Stunden- oder Tagessatz in Rechnung gestellt.
  4. Sofern während der Montage Mängel an Leistungen anderer Auftragnehmer festgestellt werden, die unsere Leistung beeinträchtigen, sind wir berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
  5. Sicherheitsrelevante Arbeiten werden ausschließlich durch qualifizierte Elektrofachkräfte gemäß DGUV-Vorschrift 3 / DIN VDE 0100 durchgeführt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Anlagen während der Montage nach unserer Anweisung spannungsfrei geschaltet und gesichert werden.
  6. Inbetriebnahmen setzen voraus, dass die gesamte elektrische und mechanische Installation abgeschlossen und abgenommen ist. Notwendige Probeläufe erfolgen mit Betriebsmitteln / Produkten des Auftraggebers, die dieser termingerecht zur Verfügung zu stellen hat.
  1. Für Werkverträge ist eine förmliche Abnahme durchzuführen (§ 640 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich nach Fertigstellungsmeldung und Bereitstellung vorzunehmen, spätestens innerhalb von 10 Werktagen.
  2. Die Abnahme erfolgt durch eine gemeinsame Abnahmeprüfung anhand eines vereinbarten Prüfprotokolls. Über das Ergebnis wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet.
  3. Weigert sich der Auftraggeber, die Abnahme durchzuführen, oder nimmt er innerhalb der Frist keine Stellung, gilt das Werk nach Ablauf von 10 Werktagen nach Bereitstellungsmeldung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
  4. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und werden von uns in angemessener Frist behoben.
  5. Mit der Abnahme gehen die Gefahr und das Risiko für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung des Werkes auf den Auftraggeber über.
  6. Bei der Lieferung von Waren (Kaufverträge ohne Montageleistung) ersetzt die Anzeige der Betriebsbereitschaft oder die Übergabe die förmliche Abnahme.
  1. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transporteur, Frachtführer oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks bzw. Lagers (§ 447 BGB).
  2. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Ab diesem Zeitpunkt werden Lagerkosten auf Risiko und auf Kosten des Auftraggebers berechnet.
  3. Bei Werkverträgen richtet sich der Gefahrübergang nach § 7 (Abnahme).
  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder zu veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist untersagt.
  3. Bei Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen gegenüber dem Abnehmer an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
  4. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  5. Zugriffsversuche Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und uns alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt:
    • 24 Monate für neue Waren (Kaufverträge), ab Übergabe
    • 24 Monate für Werkleistungen (Bau, Montage, Schaltanlagenfertigung), ab Abnahme
    • 12 Monate für gebrauchte oder aufgearbeitete Komponenten (Retrofit), sofern schriftlich so bezeichnet
  2. Für Softwareentwicklungen (SPS-Programme, Visualisierung) gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Abnahme. Fehler in der Software begründen nur dann eine Mängelrüge, wenn sie reproduzierbar und auf unsere Programmierung zurückzuführen sind.
  3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung oder Abnahme, schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei unterlassener oder nicht rechtzeitiger Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt.
  4. Liegt ein Mangel vor, stehen uns zunächst zwei Nacherfüllungsversuche zu (Nachbesserung oder Nachlieferung nach unserer Wahl, § 439 BGB). Erst wenn beide Versuche fehlschlagen oder die Nacherfüllung verweigert oder unzumutbar ist, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) zu.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen haben, oder wenn der Mangel durch unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Bedienung, übermäßige Beanspruchung, natürlichen Verschleiß, Beschädigungen bei Transport oder ungeeignete Betriebsmittel verursacht wurde.
  6. Hinweis für Drittkomponenten Für Fremdkomponenten (Markenware Dritter wie SPS, Frequenzumrichter, Sensoren) tritt die I.A.S. Industrielle Automatisierungssysteme GmbH die Ansprüche gegenüber dem Originalhersteller an den Auftraggeber ab, soweit dieser dies zulässt. Darüber hinaus gehende eigene Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.
  1. Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen, insbesondere für:
    • Mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn
    • Produktionsausfälle und Betriebsunterbrechungen
    • Datenverluste, die nicht durch eine angemessene Datensicherung hätten verhindert werden können
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für unsere Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer.
  5. Soweit der Auftraggeber eigene Pläne, Vorgaben oder Spezifikationen einbringt, übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit oder Eignung dieser Vorgaben. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die auf die Fehlerhaftigkeit seiner Vorgaben zurückzuführen sind.
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Einwilligungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. Verzögert sich die Leistungserbringung durch fehlende oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend. Entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften am Einsatzort und für eine ordnungsgemäße Einweisung unserer Mitarbeiter.
  4. Kommt der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder erkennbar als Betriebsgeheimnisse einzustufen sind, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.
  2. Software, SPS-Programme, Schaltpläne, Dokumentationen, Zeichnungen und sonstige Arbeitsergebnisse, die wir im Rahmen des Auftrags erstellen, sind urheberrechtlich geschützt. Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung räumen wir dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die vereinbarte Verwendung ein.
  3. Eine Weitergabe von Schaltplänen, Programmen und Dokumentationen an Dritte, insbesondere an Wettbewerber des Auftragnehmers, ist ohne unsere schriftliche Zustimmung untersagt.
  4. Der Quellcode von SPS-Programmen verbleibt im Eigentum der I.A.S. Industrielle Automatisierungssysteme GmbH, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter ausschließlich zur Vertragsabwicklung und im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  2. Näheres entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, die auf unserer Website unter www.ias-automation.de/datenschutz abrufbar ist.
  3. Im Rahmen von Ferndiagnose und Fernwartung werden ausschließlich die zur Fehleranalyse erforderlichen Maschinendaten übertragen. Personenbezogene Daten werden dabei nur in dem Umfang verarbeitet, der für die Leistungserbringung unbedingt notwendig ist. Soweit erforderlich, wird eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
  1. Unsere Lieferungen und Leistungen können nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften unterliegen (z. B. AWG, AWV, EG-Dual-Use-Verordnung, US-EAR). Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle einschlägigen Exportkontrollvorschriften eigenverantwortlich einzuhalten.
  2. Der Auftraggeber sichert zu, gelieferte Waren, Software und Technologien nicht entgegen den geltenden Export- und Sanktionsbestimmungen zu verwenden, zu exportieren oder weiterzugeben.
  3. Verzögert sich unsere Lieferung aufgrund ausfuhrrechtlicher Prüfungen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend.
  1. Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtlicher Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
  4. Diese AGB können jederzeit aktualisiert werden. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf unserer Website verfügbar. Für bereits geschlossene Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB.
  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die diese AGB gelten, ist Augsburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
  2. Für alle sonstigen Kunden gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
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